Stilllegung
Betriebsbedingte Kündigung wegen Stillegung eines Standortes.
Eine bei Ausspruch der Kündigung 42-jährige, verheiratete und für eine Tochter unterhaltspflichtige Arbeitnehmerin wurde seit 12 Jahren als angelernte Näherin, zuletzt in Teilzeit zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von etwa 1.000,00 Euro bei einem Bekleidungsunternehmen beschäftigt. Dieses unterhält Betriebe an zwei Standorten in Deutschland sowie im Ausland. An dem Standort, an dem die Arbeitnehmerin arbeitete, befand sich die Produktions- und die Musterabteilung. Die Klägerin war in der Produktionsabteilung eingesetzt. Am 20.01.2003 beschloss die Geschäftsleitung, die Produktionsabteilung wegen Unrentabilität stillzulegen und Näharbeiten künftig nur noch an ausländischen Standorten erledigen zu lassen; die Musterabteilung sollte zunächst weitergeführt werden. Die Stilllegung sollte bis zum 30.09.2003 abgeschlossen sein, die Mitarbeiter der Produktionsabteilung sollten entsprechend ihren unterschiedlichen Kündigungsfristen schnellstmöglich entlassen werden. Die Musterabteilung war nach der Behauptung des Arbeitgebers aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 14. August 2003 inzwischen ebenfalls geschlossen und die Betriebsräume wurden lediglich noch als Lager benutzt. Am 20.01.2003 kündigte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin. Sie bezweifelte, dass die Stillegung zum Kündigungszeitpunkt endgültig beschlossen worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen ist. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich berechtigt, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen und den Betrieb möglichst schnell stillzulegen. Die Ernsthaftigkeit des Schließungsanliegens stehe nicht entgegen, wenn er die gekündigten Arbeitnehmer in ihrer jeweiligen Kündigungsfrist für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einsetze. Das gelte ebenso, wenn bei der Schließung eines Produktionsbetriebes eine kleinere Abteilung zunächst weitergeführt werde.
BAG vom 07.07.2005, Az. 2 AZR 447/04
Stand: 06.12.2005
