Sinnentleert
Kündigung eines unkündbaren Angestellten
Ein Archivar war bei dem Verband der Diözesen Deutschlands mit Sitz in München nach § 55 BAT unkündbarer Angestellter im kirchlichen Dienst beschäftigt. Der Archivar wurde alleine im Archiv beschäftigt. Aufgrund einer Empfehlung durch die Unternehmensberatung McKinsey beschloss der Arbeitgeber, das Archiv in das historische Archiv des Erzbistums Köln auszulagern und das von ihm geführte Archiv vor Ort zu schließen. Weil das erzbischöfliche Archiv Köln nicht zu einer Übernahme des Archivars bereit war, kündigte ihm der Arbeitgeber im Wege einer außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslaufzeit von etwa einem halben Jahr.
Das Landesarbeitsgericht München stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Generell könne einem nach § 55 BAT unkündbaren Angestellten des kirchlichen Dienstes nicht außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden. Anders sei dies jedoch in extremen Ausnahmesituationen. Eine solche Kündigung sei zulässig, wenn aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes nur noch ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werde.
LAG München vom 25.01.2005, Az. 6 Sa 489/03
Stand: 12.10.2005
