Schläge
Fristlose Kündigung wegen grundloser Ohrfeige und sexueller Belästigung.
Ein aus Russland stammender Bandarbeiter bot einer Arbeitskollegin ein paar Bonbons an. Als diese ablehnte, ohrfeigte er sie grundlos. Darüber hinaus versuchte er, sie mehrfach auf die Wange zu küssen. Die Kollegin konnte sich aufgrund einer körperlichen Behinderung gegen diese Zudringlichkeiten kaum zur Wehr setzen. Schließlich trank er Alkohol, obwohl dies an der Arbeitsstelle untersagt war. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Bei der Anhörung war der Betriebsrat nicht auf die russische Staatsangehörigkeit sowie die unzureichenden Sprachkenntnisse des Bandarbeiters, sondern nur über die Ohrfeige sowie die Kussversuche unterrichtet worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Bereits das Schlagen eines Kollegen sei als eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen. Dies gelte erst Recht dann, wenn die Schläge ohne erkennbaren Grund wie etwa einer vorhergehenden Auseinandersetzung erfolgt seien. Der betroffene Arbeitnehmer könne unter solchen Umständen grundsätzlich nicht erwarten, dass ihn der Arbeitgeber lediglich an einen anderen Arbeitsplatz versetze. Dies sei für ihn nämlich generell nicht zumutbar. In einem solchen Falle bedürfe es normalerweise auch keiner Abmahnung. Schließlich sei auch der Bettriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Es reiche auch, wenn dieser über alle wesentlichen Umstände des Tatgeschehens informiert worden sei.
BAG vom 06.10.2005, Az. 2 AZR 280/04
Stand: 16.05.2006
