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Arbeitsrecht - Sachzuwendungen III

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 15.06.2005


Arbeitslohn oder nicht - in diesem Artikel stehen Incentive-Reisen und der Firmenwagen im Blickpunkt.

Incentive-Reise: Nur ohne Spaßfaktor steuerfrei

Arbeitnehmern, die mit einer Incentive-Reise belohnt werden, sitzt der Fiskus im Nacken. Denn der Wert der Reise gehört in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme von diesem engen Grundsatz hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zugelassen (Aktenzeichen X R 36/03):

Die obersten deutschen Finanzrichter zählen eine solche Reise nur dann nicht zu den Einnahmen, wenn der Reiseteilnehmer nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehört, sondern der Veranstalterseite zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Mitarbeiters an der jeweiligen Reise überwiegt. Ein Indiz dafür kann beispielsweise sein, dass der Chef dem Mitarbeiter die Aufgabe zugewiesen hat, die zur eigentlichen Zielgruppe gehörenden Personen zu betreuen.

Die Betreuungsaufgaben müssen aber so umfangreich sein, dass der Erlebniswert der Reise in den Hintergrund tritt.

Im Streitfall ging es um den Generalrepräsentanten einer Versicherungs-Gesellschaft, der als Wettbewerbsgewinner an verschiedenen Reisen teilgenommen hatte. Für den Bundesfinanzhof ein klarer Beweis, dass der Belohnungscharakter der Reise im Vordergrund stand. Folglich lag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Firmenwagen: Verbot der Privatnutzung reicht nicht immer aus

Wer als Arbeitnehmer einen Firmenwagen nicht privat nutzen darf, muss grundsätzlich auch keine Steuer für die Privatnutzung zahlen. Allerdings verlangt das Finanzamt eindeutige Beweise für das Nichtvorliegen einer Privatnutzung, beispielsweise durch das Führen eines Fahrtenbuches. Liegen die Beweise nicht vor, versteuern Finanzbeamte die Privatnutzung mit monatlich einem Prozent des Listenpreises des Wagens.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt Kriterien aufgestellt, die dem Finanzamt gegenüber standhalten (Aktenzeichen 11 K 459/03):

  • Hat der Arbeitgeber die private Nutzung im Arbeitsvertrag verboten, muss er das Verbot nicht überwachen. Der Chef geht mit einer Überwachung aber auf Nummer sicher. Um eine Steuer festsetzen zu können muss das Finanzamt beweisen, dass der Arbeitgeber das Verbot nur zum Schein ausgesprochen hat.

  • Der Arbeitnehmer muss bei einem Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung mit Kündigung rechnen.

  • Der Arbeitnehmer stellt den Pkw nach Feierabend auf dem Betriebsgelände ab und gibt die Schlüssel ab.

  • Der Arbeitnehmer verfügt über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen.

Bei verbilligter PKW-Überlassung gilt die Schwacke-Liste

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Pkw, ist der Wert des Fahrzeugs regelmäßig unter Heranziehung der so genannten Schwacke-Liste zu ermitteln. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin hervor (Aktenzeichen 6 K 6283/02).

Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers. Abzustellen ist dabei aber nicht auf den Händlereinkaufs- beziehungsweise Händlerverkaufswert, da diese gegenüber einem Privatverkauf niedriger beziehungsweise höher ausfallen. Vielmehr ist der übliche Endpreis bei Privatverkäufen nach Maßgabe der so genannten Schwacke-Liste zu schätzen.

Wer sein Auto verkaufen will oder auf der Suche nach einem Gebrauchtwagen ist, benötigt Anhaltspunkte zum erzielbaren beziehungsweise angemessenen Preis. Richtwert für viele sind dabei die Händlereinkaufs und -verkaufspreise, die von einigen wenigen Unternehmen in Deutschland regelmäßig ermittelt und aufgelistet werden. Im Verbraucherbereich am bekanntesten und beliebtesten ist die so genannte Schwacke-Liste (www.schwacke.de).

Gegen eine Heranziehung der Schwacke-Liste zur Wertschätzung bestehen nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin keine Bedenken, wenn es sich um ein gängiges Fahrzeug in durchschnittlichem Erhaltungszustand handelt.

Bessere Erkenntnisse bezüglich des Werts können sich aber aus zeitnah erstellten Sachverständigengutachten oder Erhebungen über tatsächlich erzielte Kaufpreise ergeben.

Stand: 15.06.2005

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