Sachzuwendungen II
Arbeitslohn oder nicht - das ist hier die Frage.
Ein Darlehen vom Chef, neue Berufskleidung, in vielen Firmen erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn attraktive Sachleistungen. Leider qualifiziert das Finanzamt derartige Sachzuwendungen oft als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die unerwünschte Folge: Der Arbeitgeber muss den Geldwert der Sachzuwendungen ermitteln und versteuern. Eine Einstufung als Arbeitslohn scheidet nur dann aus, wenn die Zuwendung entweder vom Einkommensteuergesetz als steuerfrei erklärt wird oder im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Kommt eine dieser Ausnahmen nicht in Betracht, muss die Höhe des geldwerten Vorteils ermittelt werden. Zu der Streitfrage, ob eine bestimmte Sachzuwendung steuerpflichtig ist und wie der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers zu ermitteln ist, haben die Finanzgerichte jetzt mehrere aktuelle Entscheidungen getroffen.
Marktüblich verzinste Arbeitgeberdarlehen nicht steuerpflichtig
Ein marktüblich verzinstes Arbeitgeberdarlehen führt nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Ob die Zinsen für ein Arbeitgeberdarlehen marktüblich sind, darf die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich anhand von Durchschnittswerten entscheiden. Diese müssen allerdings regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch angemessen sind. Die Gerichte sind deshalb an die Typisierung in den Lohnsteuerrichtlinien nicht gebunden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Aktenzeichen 10 K 999/01).
Im Streitfall erhielt ein Angestellter im Jahre 1999 von seinem Arbeitgeber ein Hypothekendarlehen zu einem effektiven Zinssatz von 4,99 Prozent. Das Finanzamt ging von einem geldwerten Zinsvorteil in Höhe von 1,01 Prozent der Darlehenssumme aus und versteuerte diesen Betrag. Die Begründung: Die im Jahre 1999 geltenden Lohnsteuerrichtlinien gingen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens von einem durchschnittlichen Zinssatz von sechs Prozent aus.
Der Kläger argumentierte, dass der marktübliche Effektivzinssatz im Jahr 1999 zwischen 4,86 und 5,8 Prozent betragen hätte. Daher sei mit dem mit 4,99 Prozent verzinsten Darlehen seines Arbeitgebers kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil verbunden gewesen. Das Finanzgericht gab der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Klage statt, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Die Richter stellten klar, dass die besagte Vorschrift in den damaligen Lohnsteuerrichtlinien unwirksam ist und das Gericht nicht bindet. Zwar sei die Finanzverwaltung grundsätzlich berechtigt, zur Ermittlung des geldwerten Vorteils Durchschnittswerte festzusetzen.
Diese Werte müssen die Finanzbeamten allerdings jährlich überprüfen und realitätsnah festsetzen.
Beim für 1999 unterstellten Durchschnittswert von sechs Prozent sei dies nicht geschehen, da dieser Wert viele Jahre lang ohne Überprüfung beibehalten wurde. Die Folge: Das Gericht ist an die Typisierung in den Lohnsteuerrichtlinien nicht gebunden und muss den marktüblichen Zinssatz selbst ermitteln. Der lag im Zeitraum der Darlehensgewährung zwischen 4,86 und 5,8 Prozent. Da der dem Kläger gewährte Zinssatz von 4,99 Prozent demnach im durchschnittlichen Rahmen lag, war ihm auch kein geldwerter Vorteil in Form eines zinsverbilligten Darlehens zugeflossen.
Kosten für neue Berufskleidung nicht immer Arbeitslohn
Viele Einzelhändler kennen das Problem: Das Verkaufspersonal soll ein adrettes und einheitliches Erscheinungsbild bieten, doch die Kosten für die vom Arbeitgeber bezahlte Berufskleidung sehen die Finanzämter oft als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Eine positive Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Berlin gefällt: Nach Ansicht der Richter müssen vom Arbeitgeber bezahlte Kleidungsstücke nicht lohnversteuert werden, auch wenn diese privat getragen werden können. Voraussetzung: Die Überlassung erfolgt im überwiegenden betrieblichen Interesse.
Bisher galt bei der Frage der steuerlichen Abziehbarkeit der Kosten von Berufskleidung Folgendes: Grundsätzlich ist nur die Überlassung von typischer Berufskleidung steuerfrei.
Dazu zählen beispielsweise Arbeitsschutzkleidung, Uniformen und speziell auf die beruflichen Anforderungen zugeschnittene Kleidungsstücke. Können Hemd, Jacke oder Hose jedoch auch im Privatleben getragen werden, gehören sie zur privaten Lebensführung und stellen damit grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese Auffassung teilt das Finanzgericht Berlin jetzt nicht mehr. Voraussetzung: Die Garderobe wird vorrangig aus betrieblichen Gründen getragen und eine Privatnutzung tritt in den Hintergrund.
Im Streitfall hatten die Mitarbeiter eines Einzelhandelsunternehmens von ihrem Arbeitgeber neue Hemden und Blusen erhalten. Für die Richter lag die einheitliche Ausstattung des Personals im ganz überwiegenden Interesse der Firma. In Hinblick auf den Wunsch nach einem adretten und gepflegten Erscheinungsbild der Mitarbeiter steht die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Ausgaben nicht in Frage. Weder waren Hemden und Blusen besonders exklusiv und teuer, noch geht die jeweils zur Verfügung gestellte Anzahl gleichartiger Stücke über die übliche Stückzahl des täglichen Bedarfs hinaus. Demgegenüber spielt eine mögliche private Nutzung keine Rolle.
Anders als das Finanzamt verneinte das Finanzgericht Berlin daher einen geldwerten Vorteil, sodass das Unternehmen die neuen Kleidungsstücke nicht versteuern musste.
Das Gericht hat aber die Revision zugelassen, um vom Bundesfinanzhof klären zu lassen, ob die Überlassung von Kleidungsstücken, die keine ausgesprochene Arbeitsschutzkleidung darstellen, durch den Arbeitgeber stets zu einem geldwerten Vorteil führt. Betroffene Arbeitgeber können sich aber schon jetzt auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin berufen und sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen (7 K 4312/01 ) Einspruch einlegen.
Stand: 15.06.2005
