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Arbeitsrecht - Sachzuwendungen I

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 15.06.2005


Sachzuwendungen I

Firmenwagen, Dienstwohnungen, Warengutscheine - in vielen Unternehmen erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn attraktive Sachleistungen.

Leider ruft die Gewährung derartiger Vorteile immer wieder das Finanzamt auf den Plan. Es qualifiziert Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oft als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die unerwünschte Folge: Der Arbeitgeber muss den Geldwert der Sachleistungen ermitteln und darauf nachträglich Lohnsteuer entrichten. Eine Einstufung als Arbeitslohn scheidet nur dann aus, wenn die Zuwendung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zu dieser Problematik liegen mehrere aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte vor.

Verwarnungsgelder

Übernimmt der Chef eines Paketzustelldienstes für seine angestellten Fahrer Verwarnungsgelder wegen Falschparkens, ist darin jedenfalls dann kein Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber seine Fahrer aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, notfalls auch in Verbotszonen zu halten. In diesem Fall dient die Übernahme der Verwarnungsgelder dem überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen VI R 29/00). Dass die Zahlung für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten der Fahrer erfolgt sei, spielte für die Richter keine Rolle.

Raucherentwöhnung

Das Finanzgericht Köln geht auch dann von abgabenpflichtigem Arbeitslohn in Höhe der anteiligen Kosten aus, wenn Arbeitnehmer an vom Arbeitgeber bezahlten Maßnahmen zur Raucherentwöhnung teilnehmen. Ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers könne nur vorliegen, wenn die gesundheitserhaltende Maßnahme ihre Ursache in einer anderenfalls drohenden Berufskrankheit hätte. Das sei beim Rauchen aber nicht der Fall. (Aktenzeichen 2 K 3877/02)

Kosten für Tagung in Tourismusgebiet

Die Kosten für eine mehrtägige Tagung in einem Hotel in einer Touristengebiet können nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg steuerlich Arbeitslohn für die Arbeitnehmer (Aktenzeichen 3 K 218/99) darstellen. Das ist der Fall, wenn der touristische Erholungs- und Erlebniswert der Reise den fachlichen Inhalt der Tagung überwiegt.

Arbeitgeber überlässt Luxuswohnung

Darf ein leitender Angestellter unentgeltlich eine Luxuswohnung seines Chefs nutzen, liegt auch darin Arbeitslohn. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bemisst sich dabei allerdings nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht nach der für die Überlassung von „Durchschnittswohnungen“ geltenden Sachbezugsverordnung. Das hat das Finanzgericht Köln klargestellt (Aktenzeichen VI R 33/97).

Stand: 15.06.2005