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Arbeitsrecht - Ohne Abmahnung

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Rechtszentrum
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Das Herunterladen von Kinderpornos am Arbeitsplatz berechtigt zur fristlosen Kündigung

Ein Mitarbeiter hielt sich an seinem Arbeitsplatz während der Dienstzeit bis zu sechs Stunden am Tag im Internet auf und surfte zu privaten Zwecken, obwohl ihm sein Arbeitgeber die Internetnutzung untersagt hatte. Den Internetzugang verschaffte er sich unter Vorspiegelung falscher Taschen über seine Kollegen. Dabei lud er sich auch mehrfach in erheblichem Umfang kinderpornografische Dateien/Videodateien herunter. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm ohne vorhergehende Abmahnung fristlos.

Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen war. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei als ein hinreichender wichtiger Grund anzusehen, weil der Mitarbeiter trotz ausdrücklichen Verbotes durch seinen Arbeitgeber im Internet gesurft habe. Besonders erschwerend falle ins Gewicht, dass er dabei strafbare Inhalte geladen und seine Arbeitskollegen hintergangen habe. Bei einem derartig schweren Vertrauensbruch sei eine Abmahnung entbehrlich.

LAG München vom 14.04.2005, Az. 4 Sa 1203/04

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