Netzzugang
Anspruch des Betriebsrates auf Internet und E-Mail-Zugang
Ein Betriebsrat verlangte von dem Arbeitgeber, dass er den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC an das betriebsinterne E-Mail-System und das Internet anschließt. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, in dem die lediglich 18% der Mitarbeiter einen Zugang zu PC`s haben. Es handelt sich um diejenigen Mitarbeiter, die im kaufmännischen Bereich beschäftigt sind. Darüber hinaus haben lediglich der Geschäftsführer, der Leiter der Abteilung Kommunikation und der Systemadministrator Zugang zum Internet. Dieser bestand nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellungen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass der Betriebsrat weder einen Anspruch auf Zugang zum Internet, noch zum betriebsinternen E-Mail-System besitzt. Zu bedenken sei, dass ein Großteil der Belegschaft nicht per E-Mail erreichbar sei. Es müsse gewährleistet sein, dass jeder Mitarbeiter die dort verbreiteten Informationen auch erhalten würde. Ein Internetzugang sei aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht erforderlich, weil selbst die Geschäftsleitung mit ihrem Internetzugang andere Ziele als die Leitung der Firmengeschäfte verfolge.
LAG Hamm vom 16.09.2005, 13 TaBV 66/05
Stand: 21.02.2006
