Teurer Abschied

Unternehmer brauchen sich nicht alles gefallen zu lassen, gezielte Kundenabwerbung durch ausgeschiedene Mitarbeiter erst Recht nicht.

Das gilt jedenfalls, wenn ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines bisherigen Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die, bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen, Kunden richtet und hierbei direkt oder indirekt (u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.

Fälle wie der vom Bundesgerichtshof (BGH) abgeurteilte gehören zwischenzeitlich - leider - zum Geschäftsalltag.

Anders lässt es sich nicht erklären, dass heutzutage zahlreiche Mitarbeiter offensichtlich versuchen, sich durch derartige Methoden beim neuen Arbeitgeber „beliebt“ zu machen oder sich auf solch zweifelhafter Basis eine neue Existenz aufzubauen. Doch nach diesem wegweisenden Urteil (BGH, 22. April 2004) geht diese Rechnung künftig nicht mehr auf.

Schadenersatzansprüche sind die Folge.

Ein angestellter Steuersachbearbeiter, der unmittelbar vor dem Wechsel seines Arbeitsplatzes stand, ließ die bisher von ihm betreuten Kunden seines alten Arbeitgebers mit einem weihnachtlichen Schreiben wissen, dass er beruflich bald anderswo anzutreffen sei.

Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts müssen Arbeitgeber das nicht hinnehmen und können einen Mitarbeiter zum Abschied noch kräftig zur Kasse bitten, wenn dieser seine Kunden etwa mit einem Abschiedsbrief von einem bevorstehenden Arbeitgeberwechsel informiert und durch Mitteilung anderer Kontaktdaten wie Anschrift und Telefonnummer die bisherigen Kunden gleichsam auffordert sich ihm anzuschließen.

Ein Abschiedsbrief mit privater Telefonnummer ist ein klarer Wettbewerbsverstoß.

Der BGH verstand den Abschiedsbrief des Steuerfachmanns als wettbewerbswidrige Aufforderung zur weiteren Zusammenarbeit beim neuen Arbeitgeber. Zwar liege es im Charakter des allgemeinen Wettbewerbs, neue Kunden gewinnen zu wollen, aber in derartigen Fällen sei die Grenze des Unlauteren weit überschritten. Insbesondere die Angabe der Privatadresse und der privaten Telefonnummer beziehe sich nicht nur auf die bisherige Tätigkeit, sondern gezielt auf den neuen Arbeitsplatz, fanden die Richter. Dadurch ziele der Abschiedsbrief eindeutig auf die Abwerbung von Kunden des alten Arbeitgebers, urteilte das Karlsruher Gericht.

Der abtrünnige Mitarbeiter muss Auskünfte erteilen, welche Kunden er angeschrieben hat und die Regressansprüche seines ehemaligen Arbeitgebers dürften ihm den „so seriös“ geplanten Start in eine neue berufliche Zukunft schön versalzen.

BGH, Urteil vom 22. April 2004, Aktenzeichen: I ZR 303/01

Stand: 20.02.2005