Arbeitsrecht - Kündigungsübergabe
Publiziert von:
RA Josef Moosmeier
am 09.04.2005
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Kündigungsübergabe
Das LAG Hamm kommt zum Ergebnis, dass unter bestimmten Umständen auch die Aushändigung einer Kopie der Kündigung den Formerfordernissen genügt.
Dem gekündigten Arbeitnehmer wurde im Büro des Betriebsleiters versehentlich eine Kopie der Kündigung ausgehändigt. Das Original, auf dem der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung unterzeichnete, verblieb beim Arbeitgeber. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess bestritt der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung, insbesondere ihren wirksamen Zugang.
Kern des Rechtsstreits ist die Frage des wirksamen Zugangs der Kündigungserklärung. Gemäß § 623 i. V. mit § 126 I BGB bedarf jede Kündigung für ihre Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Dazu ist die eigenhändige Unterzeichnung des Kündigenden unter seiner Erklärung erforderlich.
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original zugehen.
Es ist umstritten, wie dieser Zugang bei Schriftstücken auszusehen hat. Unter Anwesenden geht nach der arbeitsgerichlichen Rechtsprechung eine solche verkörperte Willenerklärung jedenfalls nur dann zu, wenn sie in verkehrsüblicher Art durch Übergabe in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und seine Kenntnisnahme unter gewöhnliche Umständen zu erwarten ist. Letzteres liegt hier nach Ansicht des LAG vor, da der Arbeitnehmer bei seiner Bestätigung auf dem Original Gelegenheit und Zeit hatte, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Weil die Originalkündigung aber auf dem Bürotisch des Betriebsleiters lag und auch dort liegenblieb, erlangte der Arbeitnehmer über die Originalkündigung keine dauerhafte Verfügungsgewalt.
Das Original ging dem Arbeitnehmer also nicht ordnungsgemäß zu. Nach Ansicht des Gerichts steht hier aber die Übergabe der Fotokopie der des Originals gleich. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Formerfordernis bei einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform ausnahmsweise auch durch Aushändigung einer Fotokopie gewahrt. Zu diesen Vorausstzungen gehört, dass dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das ordnungsgemäß unterschriebene Original möglich ist. Der Schutz des Empfängers ist laut LAG dadurch vollständig gewahrt, weil er sich sofort an Ort und Stelle davon überzeugen kann, dass die Fotokopie mit dem Original umfänglich übereinstimmt. Auch der Schutz vor Übereilung ist so eingehalten.
Diese Grundsätze lassen sich nach Ansicht der Richter in engen Grenzen auf das gesetzliche Formerfordernis gemäß § 126 BGB übertragen. Der Zweck des Schriftformerfordernisses bei Kündigungen ist es, die Parteien vor Übereilung zu schützen und größtmögliche Rechtssicherheit bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen herzustellen. Dieser Zweck ist entsprechend erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich die Originalkündigung bei Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt wird. Das Gericht argumentiert weiter, dass der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben die Verpflichtung hatte, die Erklärung wegen der für ihn deutlich ersichtlichen Nichteinhaltung der Form zurückzuweisen. Er darf sich daher nicht erst geraume Zeit später (hier ca. 6 Wochen) auf den Formmangel berufen. Der Kündigende hat sich letztlich, und das ist für die Kammer entscheidend, des Kündigungsschreibens durch die Übergabe (im Original) entäußern wollen. Deswegen sind letztlich die Formvorschriften eingehalten, so dass die Kündigung wirksam zugegangen ist.
Praxistipp: Der Zweck der Formvorschriften wird nur erreicht, wenn die Kopie der Kündigung vom Erklärenden übergeben wird und sie mit dem Original übereinstimmt. Ferner muss der Arbeitnehmer die Echtheit der Urkunde, ihren Inhalt und ihren Aussteller an Ort und Stelle mit dem Original abgleichen können. Dem Arbeitnehmer obliegt es, den Formfehler aufzuklären und auf die Aushändigung des Originals zu bestehen. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn er dies unterlässt und sich erst nach geraumer Zeit auf den Formfehler beruft. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das BAG der Argumentation des LAG folgt. Den Arbeitsvertragsparteien ist bei einer Kündigung stets zu empfehlen, angesichts des gesetzlich vorgeschriebenen Zwangs zur Schriftform und der grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge bei deren Nichtbeachtung, auf eine Aushändigung der Kündigungserklärung im Original zu achten.
Stand: 09.04.2005
