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Arbeitsrecht - Kündigung wegen Alkohol

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Rechtszentrum
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Kündigung wegen Trunksucht

Ein Arbeitnehmer war seit 16 Jahren als Chefbuchhalter / Geschäftsführer bei einer Firma beschäftigt, als er wegen des Genusses von Alkohol eine Abmahnung erhielt. Er roch nach Alkohol und hatte eine lallende Aussprache. Im Anschluss daran wurde er für fast zwei Wochen entgiftet und erschien wieder auf seinem Arbeitsplatz. Etwa fünf Monate später verließ er vormittags alkoholisiert seinen Arbeitsplatz. In der Folgezeit erhielt er für einige Wochen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden. Im Anschluss daran kündigte ihm der Arbeitgeber, weil dieser aufgrund seines Alkoholproblems nicht mehr seinen Aufgaben gewachsen sei.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Es sei nicht ausreichend, dass mit einer Besserung des alkoholisierten Zustandes nicht zu rechnen sei. Vielmehr müsse es aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers bereits in der Vergangenheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gekommen sein. Eine solche liege nicht bereits dann vor, wenn er betrunken zum Dienst erschienen sei und an einer Entgiftung teilgenommen habe. Der Arbeitgeber lege zudem nicht konkret genug dar, inwieweit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß verrichte. Dazu müsse er angeben, bei welchen Vorgängen ihm Fehler unterlaufen seien, beziehungsweise es zu verlängerten Bearbeitungszeiten gekommen sei.

LAG Hamm vom 08.02.2005, Az. 19 Sa 2287/04

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