Krankheitskündigung
Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit
Ein Maurer erkrankte nach einer Beschäftigung von 20 Jahren an einer Gelenkarthrose an beiden Beinen und konnte fortan nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Nach fast einem Jahr erklärte er seinem Arbeitgeber, dass diese Erkrankung ursächlich für seine Arbeitsunfähigkeit sei. Dabei wies er darauf hin, dass er hinsichtlich seines zukünftigen Gesundheitszustandes keine Prognose abgeben könne. Im Anschluss daran kündigte ihm der Arbeitgeber im Wege der ordentlichen Kündigung. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er ist u.a. der Ansicht, dass von keiner negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden könne, weil keine Gesundheitsprognose erstellt werden könne.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers nicht an. Es stellte fest, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig ausgesprochen worden sei. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit sei eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, weil die Ungewissheit bezüglich der Wiederherstellung der Gesundheit für den Arbeitgeber sehr belastend sei. Darüber hinaus könne bei einem derartigen Verschleiß der Gelenke nicht damit gerechnet werden, dass der Arbeitnehmer wieder als Maurer tätig sein könne. Der Arbeitgeber dürfe davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer insoweit dauerhaft leistungsunfähig sei.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.05.2005, Az. 2 Sa 7/05
Stand: 12.01.2006
