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Arbeitsrecht - Kein Anwalt

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Rechtszentrum
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Beiordnung von Rechtsanwalt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein Taxifahrer war bei einem Taxiunternehmen beschäftigt. Als Vergütung stand ihm 40% des erzielten Umsatzes ohne Mehrwertsteuer zu. Der Arbeitgeber zahlte ihm nur einen Teilbetrag, ohne hierfür Gründe anzuführen. Der Taxifahrer forderte daraufhin über seinen Rechtsanwalt den Restlohn und die Korrektur einer Lohnabrechnung. Als das Taxiunternehmen dem nicht nachkam, reichte er einen Klageentwurf ein und beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bewilligte lediglich die Prozesskostenhilfe, lehnte jedoch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab. Dies setzte voraus, dass entweder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten werde oder eine Vertretung erforderlich sei. Beides sei nicht der Fall. An der Erforderlichkeit fehle es, weil es sich in rechtlicher Hinsicht um eine einfache Angelegenheit handele. Die Klageforderung sei durch einfache Rechenoperationen zu berechnen. Dies stelle für den Taxifahrer kein Problem dar. Ebenso wenig sei es schwierig, eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung rechtlich durchzusetzen.

LAG Schleswig-Holstein vom 23.05.2005, Az. 2 Sha 4/05

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