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Arbeitsrecht - Hehlerware

Publiziert von:
Rechtzentrum
am 12.10.2005


Kündigung bei Hehlerei auf dem Betriebsgelände

Zwei Mitarbeiter waren über einen Dritten in den Besitz von Druckern und Monitoren gekommen, der diese Gegenstände durch die Begehung eines Raubes an sich gebracht hatte. Sie wussten über diese Vorgeschichte Bescheid. Gleichwohl lagerten sie die Drucker und Monitore auf dem Betriebsgelände in einem allgemein zugänglichen Serverraum, um sie an Kollegen zu verkaufen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den beiden Mitarbeitern fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte zunächst fest, dass eine fristlose Kündigung prinzipiell in Betracht komme. Bei den gelagerten Gegenstände handele es sich um Hehlerware. Die Lagerung von Hehlerware auf dem Betriebsgelände zum Zwecke der Veräußerung stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, der für sich genommen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Im vorliegenden Fall komme jedoch nur eine ordentliche Kündigung infrage, weil eine fristlose Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden müsse.

LAG Köln vom 11.04.2005, Az. 3 Sa 481/04

Stand: 12.10.2005