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Arbeitsrecht - Handgreiflichkeiten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Handgreiflichkeiten

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten am Arbeitsplatz

Dem betroffenen Arbeitnehmer wurde von einem Kollegen aus Versehen der Kommissionierwagen umgestoßen, als dieser mit seinem Gabelstapler an ihm vorbei fuhr. Daraufhin beschimpften sie sich gegenseitig mit Obszönitäten. Als sie nach einiger Zeit wieder aufeinander trafen, trat der Kollege  mehrmals gegen den Kommissionierwagen und den Brustkorb des Betroffenen. Der betroffene Arbeitnehmer zeigte auf sein Geschlechtseil. Der Kollege bedrohte ihn daraufhin mit dem Messer, das sich in einer Halterung am Gabelstapler befand. Als der Kollege das Messer abgelegt hatte, nahm der Betroffene es in die Hand und bedrohte seinen Kollegen damit. Nachfolgend kündigte ihm sein Arbeitsgeber fristlos und sprach darüber hinaus die ordentliche Kündigung aus. Der betroffene Arbeitnehmer verlangt die Weiterbeschäftigung.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig ist. Zwar habe der Kollege die Auseinandersetzung durch sein aggressives Verhalten gegenüber dem betroffenen Kläger hauptsächlich zu verantworten. Trotz der massiven Provokation sei dem Kläger jedoch anzulasten, dass er im Laufe der Auseinandersetzung auf sein Geschlechtsteil gezeigt habe und ebenfalls seinen Kollegen mit dem Messer bedroht habe. Demgegenüber sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Es fehle an einem wichtigen Grund, weil aufgrund des geringfügigeren Verschuldens des Klägers die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar sei.

LAG Hamm vom 07.01.2005, Az. 10 Sa 1392/04

Stand: 01.01.2080