Gratifikationsanspruch
Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis im Arbeitsvertrag
Eine Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgratifikationen in Form eines 13. Monatsgehaltes. In den nachfolgenden Jahren wurde durch Betriebvereinbarungen das Weihnachtsgeld zunächst um 50% gekürzt und dann abgeschafft. Im Arbeitsvertrag war keine Weihnachtsgratifikation vereinbart worden. Nach dem Inhalt dieses Vertrages bedürfen Änderungen der Schriftform.
Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Erhalt einer Weihnachtsgratifikation gegenüber seinem Arbeitgeber zustand. Eine entsprechende betriebliche Vereinbarung habe keine Rechtskraft, weil es sich bei der Klausel im Arbeitsvertrag um ein konstitutives Schriftformerfordernis handele. Dieses verhindere das Entstehen einer betrieblichen Übung.
LAG München vom 25.01.2005, Az. 6 Sa 997/04
Stand: 12.01.2006
