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Arbeitsrecht - Gleiche Fristen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich der Länge der Kündigungsfrist nicht benachteiligt werden.

Bei der Einstellung einer Arzthelferin sah der Arbeitsvertrag für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Quartals vor. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde hingegen, unter Bezugnahme auf den aktuellen Tarifvertrag, eine Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende vereinbart. Nach zwei Jahren kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juni zum 31. Juli des gleichen Jahres. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30.September beendet worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Sie dürfe die Fortzahlung ihres Lohns bis zum 30. September weiter verlangen, weil die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nichtig sei. Sie verstoße gegen die Regelung des § 622 Abs. 6 BGB, wonach für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart werden dürfe. Die Folge sei, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist, sondern die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehene längere Kündigungsfrist maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB. Arbeitnehmer seien ebenso schutzwürdig wie Handelsvertreter.

BAG vom 02.06.2005, Az. 6 AZR 296/04

Stand: 12.10.2005