Eigenmächtig
Fristlose Kündigung wegen einem eigenmächtigen Urlaubsantritt
Ein Arbeitnehmer unterrichtete seinen Vorgesetzten darüber, dass er in Urlaub fahren wollte. Er ging aufgrund eines Missverständnisses davon aus, dass der Arbeitgeber sich nur dann bei ihm zurückmeldet, wenn der Urlaub nicht angetreten werden darf. Als er von seinem Arbeitgeber nichts hörte, fuhr er einfach weg. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die fristlose Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig sei. Zwar sei generell ein eigenmächtiger Urlaubsantritt als ein derartiger Grund anzusehen. Dies setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer sich vorsätzlich über den Willen seines Arbeitgebers hinweggesetzt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil dem Arbeitnehmer lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
LAG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2005, Az. 10 Sa 1047/04
Stand: 02.12.2005
