Beurteilungsgewicht
Zeugnisausstellung nur durch ranghöheren Angestellten
Ein Mitarbeiter war für einen Zeitraum von insgesamt mehreren Jahren als Diplombiologe in der Bundesanstalt für Gewässerkunde befristet beschäftigt. Er erhielt nachfolgend ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt, welches von der Leiterin des Verwaltungsreferates unterschrieben worden war. Diese hatte auch seinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nach der internen Geschäftsordnung oblagen der Referatsleiterin die Personalangelegenheiten, des einfachen, mittleren, gehobenen Dienstes sowie der befristet eingestellten Angestellten. Demgegenüber war der Dienststellenleiter nur für Personalsachen von besonderer Bedeutung zuständig. Nachfolgend verlangte der Mitarbeiter die Unterzeichnung durch einen ranghöheren Vorgesetzten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner Stellung die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses mit der Unterschrift des Dienststellenleiters verlangen könne. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes müsse die mit der Ausstellung des Zeugnisses betraute Person auf einer höheren Rangstufe als der ausscheidende Mitarbeiter stehen. Es müsse sich dabei zumindest um einen Fachvorgesetzten oder um den Dienstellenleiter selbst handeln. Nur das Urteil dieser Personen habe das notwendige Gewicht. Ansonsten werde das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters auf unnötige Weise erschwert. Demgegenüber spiele die behördeninterne Regelung der Zuständigkeiten keine Rolle.
BAG vom 04.10.2005, Az. 9 AZR 507/04
Stand: 06.04.2006
