Arbeitsrecht - Strafbare Betriebssicherheit
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 02.04.2005
Weitere Publikationen:
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Strafbare Betriebssicherheit
Betriebssicherheit contra Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses! § 206 Strafgesetzbuch (StGB) gilt auch für eMails.
Ist das das „Aus“ für Spam-Filter und die Betriebssicherheit? In Zeiten drohender Viren und lästigen Spams ist es schon die Horrorvision eines jeden Arbeitgebers:
Nach § 206 StGB darf er nämlich virenverseuchte (private) eMails seiner Mitarbeiter nicht vernichten oder Spams aussortieren, sondern muss diese selbst dann an den Mitarbeiter weiterleiten, wenn sie virenverseucht sind.
Wie aber soll ein Unternehmer bei solchen Rahmenbedingungen die Betriebssicherheit gewährleisten?
Für nahezu alle Unternehmen stellt sich die Frage, wie mit diesem Spagat zwischen Privatsphäre und Betriebssicherheit umzugehen ist. Eine Filterung von e-Mails gehört heute zu den üblichen Vorkehrungen, um einen e-Mailverkehr überhaupt noch technisch ermöglichen zu können, einmal wegen der regelmäßig drohenden Virengefahr, zum anderen wegen des Spamschutzes. Eine technische Überprüfung der eingehenden Mails auf Ihren Inhalt ist nicht nur notwendig, sondern zwingend geboten, um Spam- oder Virenmails aussortieren zu können.
Praxistipp
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter voll umfänglich über Filter und Sperren und holen Sie sich das ausdrückliche und vor allem schriftliche Einverständnis des Viren- und Spamschutzes von ihnen ein.
§ 206 Strafgesetzbuch Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens bekannt geworden sind, dass geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
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eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zu Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von Ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
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eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt.
Die Folgen des Beschlusses sind weitreichend, das Ergebnis des Strafverfahrens steht noch nicht fest.
Stand: 02.04.2005
