Betriebsratsseminare
Die Schulung eines örtlichen Betriebsratsmitgliedes zum Thema „Sozialplan“ ist erforderlich bei einer bevorstehenden unternehmensweiten Betriebsänderung.
Mitglieder eines örtlichen Betriebsrats nahmen an einer Schulung zum Thema „Der Betriebsrat erstellt einen Sozialplan“ teil. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass diese Schulung nicht erforderlich wäre und zahlte das Arbeitsentgelt für die Dauer des Seminars nicht. Er meinte, dass die Zuständigkeit für die beabsichtigten unternehmensweiten Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen beim Gesamtbetriebsrat gelegen hätte, so dass auf den örtlichen Betriebsrat zukommende Aufgaben nicht vorhanden gewesen wären.
Das Landesarbeitsgericht Hannover gab der Klage der Betriebsratsmitglieder auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung statt (Az: 16 Sa 142/04).
Insbesondere urteilte das Berufungsgericht, dass zu einem Zeitpunkt, in dem weder der Interessenausgleich, noch der Sozialplan abgeschlossen gewesen war, sondern lediglich Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat stattgefunden hätten, noch nicht geklärt sei, ob die Betriebsänderung auf Betriebsebene oder auf Unternehmensebene stattfinden würden. Wegen dieser Ungewissheiten musste sich der örtliche Betriebsrat Kenntnisse darüber verschaffen, ob er Sozialplanverhandlungen fordern und gegebenenfalls auch durchsetzen kann und wie dies zu geschehen hat.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover befasst sich sehr ausführlich mit der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema „Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen“. Es handelt sich um ein sehr ausgewogenes Urteil, das auch aus Arbeitgebersicht akzeptabel sein dürfte. Denn in diesem Urteil wird nicht pauschal entschieden, dass der Begriff der „Erforderlichkeit“ einer Schulung zugunsten der Betriebsratsarbeit sehr weit ausgelegt werden muss. Vielmehr stellt das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit von vorne herein klar, dass nicht jede Schulung für ein örtliches Betriebsratsmitglied Kenntnisse zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit vermittelt.
Es kommt, im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung, darauf an, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes eine Schulung als geboten erscheint.
Bei der Aufarbeitung des Sachverhalts betreibt das Landesarbeitsgericht jedoch keine Förmelei. Auch wenn Verhandlungen über ein Gesamtkonzept auf Unternehmensebene zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat stattgefunden hatten, so sei nicht automatisch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben. Aus der Zuständigkeit für die Interessenausgleichsverhandlungen folge nicht automatisch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss des Sozialplans. Erst im Interessenausgleich entscheide sich, ob die Sozialplanverhandlungen auf Betriebs- oder Unternehmensebene stattfinden werden. Wegen dieser Ungewissheiten und der Möglichkeit, dass auch Maßnahmen auf Betriebsebene stattfinden können, war die Schulung für die örtlichen Betriebsratsmitglieder erforderlich.
Diese Entscheidung ist deshalb erfreulich, weil die Zuständigkeiten des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats nicht pauschal in getrennte „Schubladen“ gesteckt werden. Das Landesarbeitsgericht Hannover hat das Problem des örtlichen Betriebsrats erkannt, dass durchaus Maßnahmen auf betrieblicher Ebene stattfinden können und dass sich die Betriebsratsmitglieder auch vorbereiten müssen.
In der Praxis ist es oft so, dass, insbesondere bei Betriebsänderungen, auf die Betriebsräte viele komplizierte Fragen zukommen, aber die Zeit drängt.
Eine Schulung im Vorfeld scheitert aus zeitlichen Gründen. Nach dieser Entscheidung haben örtliche Betriebsräte die Möglichkeit, sich auf Probleme im Vorfeld durch Schulungen vorzubereiten, wenn noch die Möglichkeit besteht, dass Maßnahmen auf Betriebsebene stattfinden werden. Der Betriebsrat muss also nicht abwarten, bis sich herauskristallisiert, ob seine Zuständigkeit gegeben ist oder nicht, sondern er kann schon im Vorfeld sich auf anstehende Probleme vorbereiten. Je eher sich ein Betriebsrat bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan für eine Schulung entscheidet, desto eher greift auch das Argument, dass Maßnahmen auf Betriebsebene stattfinden können. Wartet ein örtlicher Betriebrat zu lange, kann sein ursprünglich bestehender Schulungsanspruch wegfallen.
Stand: 19.01.2005
