Bereitschaftsdienst II
Bahnbrechende Entscheidung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Diese Entscheidung verwarf die rechtliche Einschätzung, Bereitschaftsdienst sei – ebenso wie Rufbereitschaft – nur insoweit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes, wie innerhalb dieser Dienste tatsächlich Arbeitsleistung zu erbringen sei. Nach diesem Urteil unterliegt Bereitschaftsdienst der Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Wochenstunden. Diese Auffassung bestätigte der EuGH in einem von einem Kieler Arzt angestrengten Verfahren auch für die deutsche Rechtslage. Der EuGH hat bei der Einordnung des Bereitschaftsdienstes nicht etwa die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigt, sondern die Beschränkung des Aufenthaltsortes.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschlussverfahren für viele Punkte die bisher heftig umstrittene Frage zur Übertragbarkeit des SIMAP-Urteils geklärt.
Aber das BAG stellte auch klar, dass der Bereitschaftsdienst zwar Arbeitszeit gemäß der EU-Richtlinien sei, nicht aber Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dies sei deshalb der Fall, weil der deutsche Gesetzgeber in der damaligen gültigen Fassung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er zähle Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeits-, sondern eindeutig zur Ruhezeit. Der Gesetzgeber allerdings hat zum 01.01.2004 das ArbZG entsprechend angepaßt und insbesondere den Bereitschaftsdienst der arbeitszeitschutzrechtlichen - nicht aber der vergütungsrechtlichen - Arbeitszeit zugeordnet. Die Frage der Vergütung bleibt weiterhin der vertraglichen Gestaltung, wie zum Beispiel durch den Bundesangestelltentarifvertrag, vorbehalten.
Außerdem traf das BAG die bedeutsame Feststellung, es müsse eine Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Arbeitgebern getroffen werden. Bei staatlichen Arbeitgebern würden die EU-Richtlinien unmittelbar gelten, also mit der dort getroffenen Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden unter Einschluß des Bereitschaftsdienstes. Ein nichtstaatlicher Arbeitgeber sei, im Gegensatz zu EU-Verordnungen, nicht unmittelbar an EU-Richtlinien gebunden. Daher sei der rechtliche Maßstab für die Beurteilung das ArbZG.
An diese Aussage knüpfte das BAG in einem kurz darauf ergangenen Urteil an. Hier ging es um einen Arbeitnehmer, der in einer von einem Landkreis betriebenen Rettungsleitstelle beschäftigt war.
Der Staat als Arbeitgeber ist, im Gegensatz zu privaten Arbeitgebern, unmittelbar an die Bestimmungen der EU-Richtlinien gebunden, weshalb für ihn die durchschnittliche 48-Stunden-Grenze unter Einschluss von Bereitschaftsdiensten gelte. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber könne sich der Staat nicht auf die insoweit lockereren Regelungen des ArbZG berufen.
Ist jetzt doch die Bindung nichtstaatlicher Arbeitgeber an EU-Richtlinien vorgesehen?
In verschiedenen vom Deutschen Roten Kreuz als Arbeitgeber stammenden Verfahren vor dem EuGH, urteilte dieser anhand des früheren Verfahrens im sogenannten Pfeiffer-Urteil, dass in einem ausschließlich zwischen privaten Parteien geführten Rechtsstreit EU-Richtlinien keine unmittelbare Anwendung finden. Die jeweiligen nationalen Gerichte müssen aber alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, dass auch rein private Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern nicht mehr als durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden, inklusive Bereitschaftsdienst, verlangen. Begründet wird dies damit, es obliege vor allem den jeweiligen nationalen Gerichten die volle Wirkung zu gewährleisten, die sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftlichen Bestimmungen ergeben.
Diese Rechtsprechung muss aber erst noch von den deutschen Arbeitsgerichten umgesetzt werden, bevor die Kostenträger, in erster Linie also die Krankenkassen, dies anerkennen. Vor diesem Hintergrund bleibt es also den meisten Arbeitgebern nicht erspart, im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung des EuGH aussichtsarme Prozesse zu führen. Eine allgemein anerkannte Rechtslage dürfte in dieser Frage erst mit einer frühestens für Mitte 2005 zu erwartenden Entscheidung des BAG eintreten.
Vergütungsrechtliche Aussagen
Das BAG stellte aber klar, dass die arbeitszeitschutzrechtliche Einordnung des Bereitschaftsdienstes keine Relevanz für Vergütungsfragen hat. Der Mitarbeiter erhält die jeweilige vertraglich vorgesehene und gegebenenfalls dementsprechend nur anteilige Vergütung für diese Zeit.
Folgen und Aussichten für die Praxis in Kliniken und im Rettungsdienst
Gegenwärtig besteht in Deutschland noch eine unterschiedliche Rechtslage bei staatlichen und bei nichtstaatlichen Kliniken und Rettungsdienst-Betreibern. Dies gilt sogar innerhalb desselben Bundeslandes, Kreises, et cetera. Damit besteht eine gewisse Wettbewerbsverzerrung, weil nur bei privaten, nichtstaatlichen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer über 48 Wochenstunden hinaus Bereitschaftsdienst leisten dürfen, für die Anderen besteht diese zusätzliche Verdienstmöglichkeit nicht.
Die Kostenträger bestehen auf die Ausschöpfung der rechtlichen Verlängerungsmöglichkeiten gemäß dem ArbZG in Verbindung mit den jeweiligen tariflichen Bestimmungen. Dafür seien auch Betriebsvereinbarungen oder Entscheidungen von Einigungsstellen mit “freiwilliger” Beschränkung auf 48 Stunden aufzugeben.
Bis zu einer gesetzlichen Änderung oder bis zu einer anderen, den Vorgaben des EuGH angepassten Rechtsprechung des BAG, existiert also eine durch die verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten hervorgerufene unterschiedliche Wirtschaftlichkeit bei den einzelnen Kliniken und Rettungsdienst-Betreibern und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung.
Stand: 22.01.2005
