Beleidigung II
Beleidigung als Kündigungsgrund
Ein Meister legte ein Schreiben auf den Pausenplatz eines Untergebenen, welches zahlreiche, grob beleidigende Äußerungen enthielt. Jeder Kollege, der diesen Raum betrat, konnte vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis nehmen. Zwei Jahre später erfährt der Arbeitgeber dies von dem Kollegen und kündigt dem Vorgesetzten in ordentlicher sowie in außerordentlicher Form, obwohl beide nach diesem Vorfall jahrelang harmonisch zusammengearbeitet hatten. Dabei berief sich der Arbeitgeber darauf, dass das Verhalten des Vorgesetzten wiederholt Anlass zu Beschwerden gegeben habe.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage des Meisters statt. Sowohl die ordentliche, als auch die fristlose Kündigung seien rechtswidrig. Eine Kündigung wegen Beleidigung sei nur dann zulässig, wenn eine anhaltende Störung des Betriebsfriedens vorliege. Davon sei jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht auszugehen. Unverständlich sei, weshalb der Untergebene sich erst nach so einem langen Zeitraum an den Arbeitgeber gewandt habe.
LAG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2005, Az. 8 Sa 233/05
Stand: 06.12.2005
