Beleidigung
Schadensersatz wegen Beleidigungen durch den Arbeitgeber
Ein 53-jähriger Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als kaufmännischer Leiter tätig. Er wurde im Außenlager dieser Firma von einem anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen und erlitt dabei Verletzungen. Aufgrund dessen wurde er für elf Tage krankgeschrieben. In diesem Zeitraum wurde er vom Inhaber des Betriebes mehrfach angerufen und dabei u.a. als „Schauspieler, Simulant, Weib, Hure, Drecksack und Arsch“ beschimpft. Darüber hinaus wurde ihm angekündigt, er kriege „so einen auf den Sack“, wenn er nicht „das Ding zurück“ ziehe. Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Er verlangte nunmehr Ersatz des ihm dadurch entstandenen Verdienstausfalles.
Das hessische Landesarbeitsgericht hob das klageabweisende Urteil der ersten Instanz auf und sprach ihm den begehrten Verdienstausfallschaden zu. Der Firmeninhaber habe hier durch seine massiven Beleidigungen, eine unerlaubte rechtswidrige Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 240, 241 StGB begangen. Dieses Verhalten sei kausal für den eingetretenen Schaden beim Kläger. Die Sperrwirkung des § 628 Abs. 2 BGB greife vorliegend nicht, weil sie nicht auf Dritte ausgeweitet werden dürfe. Ein anderer Arbeitnehmer sei als Dritter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Hessisches LAG vom 07.11.2005, 7 Sa 520/05
Stand: 24.06.2006
