Bagatelldelikt
Fristlose Kündigung wegen des Diebstahls eines Frischkäses.
Der Arbeitnehmer war in einem Markt als Schlachtergeselle beschäftigt gewesen. Nachfolgend schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag ab. Dieser sah vor, dass er für die nächsten zwei Jahre arbeiten und für weitere zwei Jahre von der Arbeit freigestellt werden sollte. Während der Freistellung sollte nur eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Etwa ein Monat nach Beginn der Freistellungsphase steckte er in dem Markt einen Frischkäse in die vordere Hosentasche und bezahlte diesen nicht an der Kasse. Hierzu gab er an, dass er dies nicht absichtlich getan habe. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Er war zu dieser Zeit Ersatzmitglied im Betriebsrat und bei seinen Kollegen bekannt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung zulässig sei. Aufgrund der Wegnahme des Frischkäses bestehe der dringende Tatverdacht eines Diebstahls, der als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen sei. Ein derartig gewichtiger Verstoß berechtigte zur außerordentlichen Kündigung, weil das Vertrauensverhältnis hierdurch erheblich zerstört worden sei. Der Arbeitnehmer habe bislang Zutritt in Teile des Betriebes gehabt, die nicht für Kunden zugänglich seien. Zudem dürfe nicht der Verdacht entstehen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bevorzugt behandelt werde.
LAG Schleswig-Holstein vom 18.01.2005, Az. 2 Sa 413/04
Stand: 01.01.2080
