AdvoGarant

Arbeitsrecht - Arbeitnehmerzustand

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.06.2006


Arbeitnehmerzustand

Aufbewahrung von Schriftstücken über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers

Ein Mitarbeiter war seit mehreren Jahren alkoholkrank. Er beantragte deshalb die Durchführung einer Kur. Nachdem diese von der BfA bewilligt worden war, trat er an seinen Arbeitgeber heran und offenbarte ihm im Rahmen von einem persönlichen Gespräch die Gründe. Er bat dabei um vertrauliche Behandlung der Angelegenheit. Der Arbeitgeber zeigte für seine Situation Verständnis. Gleichzeitig hielt er jedoch in der Personalakte insbesondere fest, dass sich der Mitarbeiter einer stationären Therapie unterzogen habe, in dem Gespräch die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe zugesichert habe und sich an die mit dem Vorgesetzten, der Suchtberatung und der Arbeitsmedizin getroffenen Vereinbarungen halten müsse. Der Arbeitnehmer verlangte, dass dieser Inhalt aus der Personalakte entfernt werde.

Das hessische Landesarbeitsgericht stellt hierzu fest, dass er nicht die Entfernung dieser Eintragungen aus der Personalakte verlangen kann. Hierdurch werde sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, weil der Arbeitgeber bei einem Suchtkranken ein schützenswertes Interesse an einer Dokumentation über den Krankheitsverlauf und die Durchführung der Therapie habe. Der Arbeitnehmer dürfe jedoch auf der anderen Seite darauf bestehen, dass die betreffenden Schreiben innerhalb der Personalakte in einem verschlossenen Umschlag verwahrt werden. Lediglich der Leiter der Personabteilung, bzw. dessen Stellvertreter dürften zum Öffnen dieses Umschlages befugt sein.

Hessisches LAG vom 15.11.2005, Az. 15 Sa 1235/04

Stand: 24.06.2006