Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung trotz rechtswidriger Kündigung.
Ein Auszubildender im dritten Ausbildungsjahr war für mehrere Tage arbeitsunfähig gewesen. Als er sich wieder an seiner Ausbildungsstelle einfand, wurde ihm trotz Vorlage seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekündigt. Etwa sieben Wochen später meldete sich der Auszubildende bei seinem Ausbildungsbetrieb und verlangte, dass dieser entweder eine fristgerechte Kündigung aussprechen, oder das Arbeitsverhältnis fortbestehen lassen sollte. Einige Zeit später beantragte er beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lehnte seinen Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten einer Klage ab. Zwar sei die schriftlich ausgesprochene Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 15 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) rechtswidrig, weil der Auszubildende aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht unentschuldigt seiner Ausbildung ferngeblieben sei. Sein Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei jedoch nach Treu und Glauben verwirkt. Der Ausbildungsbetrieb habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass er sich nach einem derart langen Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung fordere. Dies ergebe sich daraus, dass eine Kündigungsschutzklage in einem Zeitraum von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden müsste. Darüber hinaus habe der Auszubildende nicht erklärt, dass er die Kündigung für unwirksam halte.
LAG Schleswig-Holstein vom 23.05.2005, Az. 2 Sha 4/05
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