Abmahnungswiderruf
Widerruf eines Abmahnungsschreibens
Einem Mitarbeiter wurde in einem Abmahnungsschreiben u.a. vorgeworfen, dass er ein bestimmtes Schreiben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Nach der Kündigung wendet er sich auch gegen die Abmahnung und verlangt von seinem Arbeitgeber den Widerruf dieses Schreibens, nachdem dieser gerichtlich zu der Herausnahme aus der Personalakte verpflichtet worden war.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellte fest, dass das Begehren begründet ist. Das Abmahnungsschreiben sei zu unbestimmt gefasst. Unklar sei, ob der Mitarbeiter sich absichtlich an die Presse gewendet und Namen preisgegeben habe oder ein Schreiben nicht aus einem Ordner entfernt habe, der zur Einsicht in einem Büro auslag. Es habe weiterhin die Gefahr der weiteren Verwendung der Vorwürfe durch den Arbeitgeber bestanden. Von daher könne der Arbeitnehmer den Widerruf verlangen.
LAG Nürnberg vom 14.06.2005, Az. 6 Sa 582/04
Stand: 01.01.2080
