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Arbeitsrecht - Zeugniszustellung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Zeugniszustellung

Arbeitgeber muss Arbeitszeugnis normalerweise nicht zuschicken.

Ein Arbeitnehmer einigte sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitzeugnis erhalte. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er am gleichen Ort wie sein früherer Arbeitgeber. In der Folgezeit zog er um, ohne ihn darüber zu informieren. Als er das Arbeitszeugnis nachfolgend nicht mit der Post zugeschickt erhielt, beantragte er ohne vorherige Rücksprache beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der frühere Arbeitgeber brachte das Arbeitszeugnis mit zum Termin der angesetzten mündlichen Verhandlung. Er war nicht bereit, die durch die Beantragung der Festsetzung des Zwangsgeldes entstandenen gerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber die Prozesskosten nicht zu tragen braucht. Dieser durfte nämlich davon ausgehen, dass sein früherer Mitarbeiter immer noch in der Nähe von der Arbeitsstelle wohnt. Er brauchte daher auch das Arbeitszeugnis nicht mit der Post schicken, sondern durfte erwarten, dass der Mitarbeiter es persönlich abholen kommt. Hierzu ist dieser nämlich normalerweise verpflichtet. Etwas anderes gelte nur, wenn der Arbeitnehmer dafür zu entfernt wohne und dies seinem früheren Arbeitgeber auch mitteile.

LAG Rheinland-Pfalz vom 09.06.2004, Az. 9 Ta 99/04

Stand: 01.01.2080