Arbeitsrecht - Weiterbeschäftigung |
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Hörgeschädigter Busfahrer muss als Straßenbahnfahrer weiterbeschäftigt werden. |
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Ein Busfahrer war bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben angestellt. Seit seiner Bundeswehrzeit litt er an Hörschäden infolge eines Knalltraumas. Nach Verschlimmerung der Beschwerden bestanden gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung als Busfahrer. Der Betriebsarzt stellte jedoch fest, dass die Schäden eine Beschäftigung als Straßenbahnfahrer zulassen würden. Die Verkehrsbetriebe wiesen dem Fahrer nunmehr eine Beschäftigung als Omnibusrangierer bei verminderter Vergütung zu und sprachen eine gleichlautende Änderungskündigung aus. Er verlangte einen Einsatz zu den alten Konditionen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Eine Umgruppierung in eine niedrigere Gehaltsstufe komme nur als Ultima-Ratio in betracht. Es sei aber den Verkehrsbetrieben ohne weiteres zumutbar gewesen, den Angestellten nach einer Umschulung als Straßenbahnfahrer weiterzubeschäftigen. Er habe durch seine langjährige Tätigkeit einen sozialen Besitzstand erarbeitet, der von seinem Arbeitgeber in jedem Falle zu berücksichtigen sei. LAG Köln vom 04.11.2004, Az. 5 Sa 1301/03 Stand: 19.10.2005 |
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