Versetzungsfehler
Zulässigkeit einer Versetzung hängt nicht nur von der Tätigkeit ab
Ein Arbeitnehmer wurde als Fachreferent Qualitätszirkel Krankenversicherung eingestellt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber ihm innerhalb des Unternehmensverbandes eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit übertragen, sofern die Bezüge unverändert bleiben. In dieser Position war er direkt der Geschäftsleitung unterstellt und übte gegenüber den Regionalleitern ein Weisungsrecht aus. Nach acht Jahren wurde der Arbeitnehmer in den medizinisch-technischen Außendienst versetzt und übte dort die Tätigkeit eines Pharmaberaters aus. In dieser Position war er nicht mehr direkt der Geschäftsleitung, sondern dem zuständigen Regionalleiter unterstellt. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in zweiter Instanz die Auffassung des Arbeitsgerichtes, wonach das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Die Versetzung sei rechtswidrig, weil es sich bei der vorliegenden Tätigkeit als Pharmaberater um keine gleichwertige Tätigkeit handele. Dies ergebe sich daraus, dass der Arbeitnehmer in der betrieblichen Hierarchie eine wesentlich geringere Stellung einnehme. Von daher dürfe der Arbeitgeber ihn als Pharmaberater nur nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages beschäftigen.
LAG Köln vom 22.12.2004, Az. 7 Sa 839/04
Stand: 01.01.2080
