Verschlafen
Verschlafen ist immer vom Arbeitnehmer verschuldet
Ein Arbeiter war in einem Unternehmen beschäftigt, dass Autositze fertigt. Nachdem der Arbeiter insgesamt 12-mal jeweils zwischen 5 und 30 Minuten zu spät gekommen war, erhielt er eine Abmahnung. Danach erschien er wiederum 12-mal zu spät. Er erhielt eine weitere Abmahnung und ein Verbot der bisher genehmigten nächtlichen Nebenbeschäftigung in einem Imbiss. Nach weiteren Verspätungen kündigte das Unternehmen ordentlich. Der Arbeiter wendete sich gegen die Kündigungen. Zum einen sei der Betriebsablauf durch die Verspätungen nicht ernsthaft gefährdet gewesen. Zum anderen seien die letzten Verspätungen unverschuldet gewesen, da ein Schaden an seinem KfZ vorgelegen habe und sein Wecker bei einem Streich seines Sohnes zerstört worden sei. Die früheren Verspätungen seien auf eheliche Probleme zurückzuführen, die es wegen der mittlerweile eingestellten Nebenbeschäftigung gegeben habe. Dadurch habe er oft verschlafen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Grundsätzlich seien Verspätungen immer geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die Begründung des Verschlafens ändere daran nichts, denn dies gehöre originär in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Die Frage, ob der Arbeitsablauf tatsächlich gestört werde, sei zweitrangig.
LAG Baden-Württemberg vom 08.09.2004, Az. 2 Sa 66/04
Stand: 18.10.2005
