Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach tatsächlicher Arbeitsleistung
Ein Kraftfahrer war bei einem Fuhrunternehmen beschäftigt. Im Zeitraum von Januar bis August 2003 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Juli 2003 verhandelten die Parteien über einen Aufhebungsvertrag, der letztlich aber nicht zustande kam. Zum 1.9.2003 wurde der Arbeitsvertrag gekündigt. Der Fahrer verlangt nun die Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Dies lehnte das Unternehmen ab, da der zugrundeliegende Urlaubsanspruch an eine Arbeitsleistung gebunden sei, die vom Arbeitnehmer aber gar nicht erbracht worden sei.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage statt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch sei gerade nicht an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gebunden. Dies sei gefestigte Rechtsprechung. Nur so könne der soziale Schutzcharakter des Mindesturlaubsanspruches aufrecht erhalten werden. Damit stehe dem Kläger der Urlaubsanspruch zu und damit als Ersatz auch der Urlaubsabgeltungsanspruch.
LAG Hamm vom 08.12.2004, Az. 18 Sa 1105/04
Stand: 01.01.2080
