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Arbeitsrecht - Toilettenschlaf

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Toilettenschlaf

Toilettenschlaf rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Bei einem Kontrollgang durch seine Firma stellte der 80-jährige Geschäftsführer fest, dass sich ein Angestellter auf der Toilette befand und dabei die Hosen jedoch komplett anbehalten hatte. Der Geschäftsführer fotografierte den Delinquenten, der dem Betrieb bereits 18 Jahre angehörte, über die Toilettentür hinweg und forderte ihn dann auf, sich umgehend zur Personalabteilung zu begeben. Dort erhielt der Arbeitnehmer die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Gegen diese setzt er sich nun vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Er habe auf der Toilette nicht geschlafen, vielmehr habe er sich so hinsetzen müssen, um seinen Magenkrämpfen zu begegnen. Die gesundheitlichen Probleme könne er auch durch ein ärztliches Attest belegen. Er verlangt nun, dass Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung von 18.000 Euro aufzulösen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage statt. Zum einen sei es dem Arbeitgeber ohne weiteres zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ein einzelner Vorfall falle angesichts einer 18-jährigen ungestörten Betriebszugehörigkeit nicht ins Gewicht. Zum anderen habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass es sich tatsächlich um Arbeitsbummelei gehandelt habe. Der Einlassung, dass der Arbeitgeber gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei nicht widersprochen worden. Da das Arbeitsverhältnis durch die Vorgänge aber trotzdem substanziell beschädigt sei, stehe dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu.

LAG Hamm vom 26.11.2004, Az. 15 Sa 463/04

Stand: 01.01.2080