Eine studentische Promoterin kann durchaus eine Arbeitnehmerin sein.
Eine Studentin arbeitete für eine Werbefirma vorgeblich als „freie Mitarbeiterin“ im Bereich Promotion. Dabei war sie nach einem von der Firma vorgegebenen Plan mit einem Fahrzeug der Firma unterwegs. Auf einer der Touren verursachte sie einen Verkehrsunfall. Sie verlangte eine Freistellung von den Schadenersatzansprüchen. Sie sei eine Arbeitnehmerin der Werbefirma gewesen, als solche stehe ihr eine Freistellung zu.
Das LAG Köln gab ihr recht. Obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis als „freie Mitarbeiterschaft“ deklariert gewesen sei, müsse sie als Arbeitnehmerin behandelt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit seien ihr Arbeitsort, - zeit und insbesondere die Arbeitsmittel von der Werbefirma detailliert vorgegeben worden. Auch die Arbeitsschritte waren vorgegeben. Insgesamt würden die typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen.
LAG Köln vom 23.6.2004, Az. 5 Ta 187/04
Stand: 14.10.2005
