Streikschäden
Gewerkschaft kann von Haftung für Streikschäden freigestellt werden
Ein Bauunternehmen kündigte den Tarifvertrag. Während der Bauarbeiten an einer Straße erschienen Gewerkschaftsmitglieder, um die Angestellten von einer Teilnahme an einem Streik zu überzeugen. Sie blockierten einige Maschinen, so dass der Arbeitsprozess stockte. Keiner der Betriebsangehörigen ließ sich zu einer Teilnahme am Streik überreden. Nach Beendigung der Tarifstreitigkeiten einigte sich die Gewerkschaft mit dem Zentralverband des Baugewerbes auf ein Maßregelungsverbot, nach dem alle gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen werden sollten. Das Unternehmen verlangte trotzdem Schadenersatz wegen der Verzögerungen der Arbeiten.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Das Maßregelungsverbot sei wirksam und schließe alle Ansprüche aus. Insbesondere sei die Gewerkschaft als eine Partei der Vereinbarung von den Ansprüchen ausgenommen, was eine Erweiterung gegenüber den sonst in diesen Fällen üblichen Vereinbarungen darstelle. Außerdem sei das Unternehmen als Mitglied des Verbandes an dessen Vereinbarungen gebunden.
LAG Köln vom 22.11.2004, Az. 2 Sa 684/04
Stand: 19.10.2005
