Arbeitsrecht - Rechtsgrundlagen und -ansprüche
Publiziert von:
RA Alexander Höcht
am 21.06.2004
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Rechtsgrundlagen und -ansprüche
Bei der Einschätzung der Rechtslage des jeweiligen Falles gilt eine Vielzahl von Gesetzen.
Zu den Gesetzen zählen unter anderem:
- das Grundgesetz,
- die Europäische Menschenrechtskonvention,
- das Bürgerliche Gesetzbuch,
- die Zivilprozessordnung,
- das Strafgesetzbuch,
- das Betriebsverfassungsgesetz,
- das Kündigungsschutzgesetz,
- das Arbeitsgerichtsgesetz,
- das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten,
- das Sozialgerichtsgesetz
um nur die wichtigsten und am häufigsten in Anspruch genommenen zu nennen.
Auch die Bereiche, in denen Mobbing Gegenstand der Gerichtsbarkeit ist, sind weitgefächert.
So gehen sie teilweise weit über die Fälle, in denen sich ein „Gemobbter“ gegen seine derzeitige Arbeitssituation wehrt, hinaus. Es sind Urteile zur Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar zum Thema „Mobbing“ gefällt worden, ebenso wie zum Anspruch von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten als Folge von Mobbing. In letzterem Fall war somit nicht, wie in den meisten anderen Fällen, das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht betraut.
In allen Fällen ist das Vorlegen von Beweisen besonders kritisch, da viele Vorfälle individuell als Angriff auf die eigene Person empfunden werden können. So unterstellt man etwa unbequemen Mitarbeitern Überempfindlichkeit oder sogar Einbildung.
Besonders bei Schikanen durch Vorgesetzte ist die Beweisführung der Betroffenen besonders schwierig, da die Vorgehensweisen in den meisten Fällen ohne Zeugen ablaufen.
Die inzwischen zahlreich entstandenen Selbsthilfegruppen empfehlen, ein Mobbingtagebuch zu schreiben, wobei mindestens ein Kollege die Fakten, also das, was wirklich objektiv geschehen ist, bestätigen kann.
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland (noch) keine gesetzliche Einordnung des Begriffes „Mobbing“. Das heisst der Begriff ist in keinem Gesetz definiert, hier muss vorrangig auf die entsprechende Rechtsprechung, also Einzelfallurteile, zurückgegriffen werden.
Aus dem Tatbestand des Mobbing können die Betroffenen unterschiedliche Ansprüche geltend machen.
Diese richten sich zum Einen gegen die Kollegen, aber auch gegen die Vorgesetzten und den Arbeitgeber selbst. Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gründen meist auf folgende Pflichtverletzungen:
-
Der Arbeitgeber handelt pflichtwidrig, wenn er das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer durch Eingriff in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre verletzt.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.
Dieser Anspruch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht, der Organisations- und Schutzpflicht des Arbeitgebers.
Stand: 21.06.2004
