Rechtliches Vorgehen
Für den einzelnen Betroffenen gibt es Möglichkeiten, sich gegen das Mobbing zu wehren.
Beschwerde
Der Arbeitnehmer kann sich mit einer Beschwerde an den Betriebsrat wenden (§ 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Der Betriebsrat wirkt beim Arbeitgeber auf die Abhilfe der Beschwerde hin.
Unterlassung
Der Arbeitnehmer kann sowohl von seinem Arbeitgeber als auch von seinen Mitarbeitern verlangen, dass Handlungen, die sein Persönlichkeitsrecht verletzten, also Mobbing, unterlassen werden. Hierbei kann der Arbeitgeber nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers verletzt oder entsprechende Anweisungen gibt.
Er ist auch dann verantwortlich, wenn er es unterlässt, Mobbing durch Arbeitnehmer und Vorgesetzte zu unterbinden oder keine Maßnahmen ergreift beziehungsweise den Betrieb nicht so organisiert, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
Der Arbeitgeber kann und muss auf die Ansprüche des Mobbingopfers mit einer Rüge, Ermahnung oder einer Abmahnung, einer Versetzung und letztlich mit einer Kündigung gegenüber dem Mobbingtäter reagieren.
Schadenersatz
Wenn dem Arbeitnehmer durch Mobbing ein Schaden entsteht, kann er diesen vom Arbeitgeber, beziehungsweise den Mitarbeitern oder Vorgesetzten, im Falle des Mobbings ersetzt verlangen. Als zu ersetzende Schadenspositionen kommen hier zum Beispiel Arztkosten, Medikamente, Kuraufenthalte, Rechtsanwaltskosten, et cetera in Betracht.
In einem beim Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Vorgesetzter über einen Arbeitnehmer wahrheitswidrige Angaben gemacht. Diese Angaben führten letztlich zur Entlassung des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht sprach dem entlassenen Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Vorgesetzten auf Ersatz des Verdienstausfalles und sonstiger Schäden zu.
Schmerzensgeld
Beim Schmerzensgeld soll, im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch, nicht ein materieller Schaden (zum Beispiel Arztkosten, Kosten einer Kur, Rechtsanwaltskosten, et cetera) ausgeglichen, sondern der, dem Geschädigten entstandene Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) in Geld ersetzt werden. Der Bundesgerichtshof sieht im Schmerzensgeldanspruch zwei Funktionen: zum einen werden dem Geschädigten die Einbußen an Wohlbefinden ausgleichen, zum anderen aber wird ihm auch eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu Teil. Vielfach soll über den Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch eine Fortsetzung verhindert werden.
Die Rechtsprechung billigt einem Arbeitnehmer einen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen Arbeitgeber unter anderem dann zu, wenn der Arbeitnehmer konkret beweisen kann, dass es sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers um dauerhafte, systematische, degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und der Arbeitnehmer hierdurch eine psychische und/oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bejaht einen Schmerzensgeldanspruch, wenn fortgesetzte Ehrverletzungen vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass keine andere Art und Weise einen für den Geschädigten befriedigenden Ausgleich herbeiführen kann.
Nicht jede rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeits- oder Freiheitsrechte oder -sphäre des Arbeitnehmers führt zu einem Schadensersatzanspruch in Form der Geldzahlung.
Dies ist nur möglich, wenn andere Wiedergutmachungsversuche nicht zur Verfügung stehen. Es reicht daher nicht aus, dass der Arbeitnehmer in einem Schmerzensgeldprozess erklärt, dass er sich gemobbt fühlte und dadurch auch krank wurde. Er muss vielmehr im Einzelnen darstellen und dies auch beweisen, dass der Arbeitgeber ihn durch konkrete Maßnahmen dauerhaft und systematisch herabgesetzt und diskriminiert hat. Gelingt dem Arbeitnehmer diese Beweisführung, kann er eine Geldentschädigung, die im Ermessen des Gerichts steht, von seinem Arbeitgeber verlangen.
Beansprucht das Mobbingopfer von seinem Arbeitgeber oder von den Mitarbeitern die Unterlassung von Mobbing, kann er seinen Unterlassungsanspruch im Rahmen einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Da aber ein Klageverfahren meist einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist der betroffene Arbeitnehmer zunächst auf schnelle Abhilfe vor einer endgültigen Entscheidung im Klageverfahren angewiesen. Eine solche schnelle Entscheidung erreicht der betroffene Arbeitnehmer durch eine einstweilige Verfügung, die er im Falle der Eilbedürftigkeit, vorab nur als vorläufige Entscheidung, erwirkt werden kann. Endgültig entscheidet das Gericht dann im Klageverfahren.
Stand: 21.06.2004
