Der Schutz im Rahmen der Elternzeit gilt nur für das Erstarbeitsverhältnis.
Einer jungen Ärztin wurde nach der Geburt ihres Kindes Mutterschutz im Rahmen ihres Vollzeitarbeitsverhältnisses gewährt. Während dieser Elternzeit nahm sie ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (30 Stunden pro Woche) auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde gekündigt, der Arbeitgeber warf ihr mangelnde Leistungen vor. Die Ärztin wehrte sich gegen diese Kündigung. Sie war der Auffassung, dass die Kündigung nur die Folge ihrer Weigerung sei, länger zu arbeiten. Außerdem unterliege sie in der Elternzeit einem besonderen Kündigungsschutz.
Sie hatte damit vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Die Ärztin hätte nachweisen müssen, dass ausschließlich ihre Weigerung länger zu arbeiten, für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Dies sei ihr nicht gelungen. Desweiteren könne sie sich gerade nicht auf besondere Kündigungsregeln wegen ihrer Elternzeit berufen. Diese Regelungen könne sie ausschließlich im Rahmen ihres ersten Arbeitsverhältnisses geltend machen. Dieses war aber im vorliegenden Streitfall überhaupt nicht berührt.
LAG Baden-Württemberg vom 29.10.2004, Az. 5 Sa 8/04
Stand: 19.10.2005
