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Arbeitsrecht - Mobbinganzeichen

Publiziert von:
RA Alexander Höcht
am 21.06.2004


Mobbinganzeichen

Hier trifft man auf rechtlich nicht eindeutige Begriffe, deren Erklärung noch einen relativ breiten Auslegungsspielraum bieten.

In der einschlägigen Literatur, vorrangig im psychologischen und sozialwissenschaftlichen Bereich, findet man Listen von Aktionen beziehungsweise Aktivitäten, die als Kriterien / Symptome für Mobbing dienen können. Hierzu gehören fünf Bereiche mit den entsprechenden Unterpunkten:

  1. Kommunikation
    • Erschweren von Kontakten,
    • Ständiges Unterbrechen beim Reden,
    • Anschreien,
    • Verächtliche Blicke oder Gesten,
    • Verweigerung von Kontakten durch Mobber,
    • Keine Antwort,
    • Bewußtes Abwenden / Zuwendung zu anderen Tätigkeiten,
    • Untersagen von Kontakten zu Kollegen und/oder Kunden oder Ähnliches,
    • Änderung des Arbeitsbereichs,
    • Änderung der Arbeitsumgebung (zum Beispiel kein Telefon).

  2. Soziale Beziehungen
    • Verweigerung der Zusammenarbeit,
    • Informationen werden nicht weitergegeben,
    • Folgearbeiten werden nicht ausgeführt,
    • Ausgrenzung,
    • „Tuscheln“ mit anderen Kollegen,
    • Plötzliches Verstummen des Gesprächs beim Eintreten des Gemobbten.

  3. Soziales Ansehen

    Ausstoßen wegen

    • Äußerlichkeiten (zum Beispiel Aussehen),
    • Tabus (zum Beispiel Homosexualität),
    • Abwertung,
    • Bemerkungen,
    • Gesten,
    • öffentliches Anprangern schlechter oder unter dem Durchschnitt liegender Leistungen - ob wahr oder nicht,
    • geheime und offene Verbreitung von Unwahrheiten.

  4. Qualität der Berufs- und Lebenssituation
    • erniedrigende und schikanöse Arbeitsanweisungen
      • unterhalb der Qualifikation des Mitarbeiters,
      • außerhalb der Zumutbarkeit (zum Beispiel WC-Reinigung durch Sekretärin),
      • Wegnahme von Arbeitsplatz (Schreibtisch) / Büro,
      • Abstellraum als Büro,
      • fehlende Ausstattung des Arbeitsplatzes.

  5. Gesundheit
    • Drohungen, zum Teil anonym,
    • Sexuelle Annäherung, Belästigung.

Im sogenannten Thüringer Urteil heißt es weiter:

„... Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheit ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indizientatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbing-Handlungen besteht. ...“.

Übersetzt bedeutet dies soviel wie: Der „Mobber“ muss keinen ausgeklügelten, systematischen Plan seiner Vorgehensweise haben; es reicht, wenn er einfach weitermacht.

Auch wenn im Urteil in Klammern gesetzt sind die sogenannten „falltypischen Indizientatsachen“, also die Gegebenheiten, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine „Täterschaft“ hinweisen, für die Einordnung des Tatbestands „Mobbing“ äußerst wichtig. Auch hier muss die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden. Zu den einzelnen Aspekten gilt:

  • mobbingtypische Motivation des Täters = hier geht es wieder um die Unterscheidung, ob Kollegen untereinander oder Vorgesetzte beziehungsweise der Arbeitgeber selbst mobben.

    Kollegen: In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist die Sicherung des eigenen Arbeitsplatz vorrangiges Ziel jedes Arbeitnehmers. Daraus ergibt sich in zunehmendem Maße das „Abschießen“ von unliebsamen Kollegen

    Arbeitgeber: Arbeitnehmer, die für den Betrieb auf die eine oder andere Art “lästig” sind, zum Beispiel Betriebsratsmitglieder, können häufig nicht auf legalem Weg, also gemäß Kündigungsschutzgesetz beziehungsweise Betriebsverfassungsgesetz, aus dem Betrieb entfernt werden. In Mobbing-Fällen ist es hier die Absicht der Arbeitgeber, den entsprechenden Mitarbeiter durch bestimmte Maßnahmen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.

  • mobbingtypischer Geschehensablauf = es handelt sich hierbei um Aktivitäten, die - im Einzelnen betrachtet - keine Verletzung von Rechten oder Pflichten darstellen, sondern durch ihre ständige Wiederholung oder Modifizierung zur Zermürbung des Arbeitnehmers führen.

  • mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers = Mobbing erzeugt beim Gemobbten Stress, der nach psychologischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zu Einschränkungen des Gesundheitszustands führt. Vorrangig zählen hierzu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes; gleichzeitig treten häufig Störungen im psychischen Bereich auf. Schwierig ist hier insbesondere die Beweisführung des Zusammenhangs der Erkrankung mit der Ursache - dem Mobbing.

Das Auftreten physischer, psychosomatischer und/oder psychischer Krankheitsbilder als Folge von Mobbing stellt den Beginn eines Teufelskreises dar. Durch die Einschränkung der körperlichen und seelischen Gesundheit wird die Leistungsfähigkeit im Beruf eingeschränkt, so dass hieraus wiederum die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Arbeitnehmerpflichten abgeleitet werden kann.

In einigen Fällen wurde sogar die Attestierung des Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt als Arbeitsverweigerung eingestuft.

Ein betroffener Arbeitnehmer sollte bei den ersten Anzeichen von Mobbing anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit alle Tatsachbestände rechtzeitig in den entsprechenden rechtlichen Zusammenhang gebracht werden können und ebenso Fristen für die jeweiligen juristischen Schritte eingehalten werden.

Stand: 21.06.2004