Mehrarbeitszuschlag
Ein Mehrarbeitszuschlag ist für Teilzeitkräfte außergewöhnlich.
Ein Fahrer war in einem Großbetrieb als Teilzeitbeschäftigter angestellt. Am Ende des Jahres wies sein Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 57 Stunden auf, dass der Arbeitgeber durch Zahlung der Stundenvergütung ohne Mehrarbeitszuschlag ausglich. Die einschlägigen Bestimmungen des Manteltarifvertrages und der Betriebsvereinbarung sahen vor, dass für Teilzeitbeschäftigte nur dann ein Mehrarbeitszuschlag erteilt werde, wenn die für Vollzeitbeschäftigte bestimmte Stundenzahl überschritten sei. Diese Regelung sei rechtswidrig, meinte der Angestellte. Wenn sein Arbeitszeitkonto ein Guthaben aufweise, habe auch er Mehrarbeit geleistet und deshalb einen entsprechenden Zahlungsanspruch.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen sei es, stark belastende Mehrarbeit für den Arbeitgeber zu vermeiden. Wirklich „belastend“ seien aber nur Arbeitszeiten, die 38,5 Stunden überschreiten, oder am Wochenende oder Feiertag geleistet werden müssen. Diese besondere Belastung liege aber für den Teilzeitarbeiter hier nicht vor.
BAG vom 16.6.2004, Az. 5 AZR 448/03
Stand: 14.10.2005
