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Arbeitsrecht - Kündigungsbegründung II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Kündigungsbegründung II

Eine Kündigung muss mit konkreten Tatsachen begründet werden.

Ein Auszubildender hatte diverse Fehlzeiten an der Berufsschule, sowie im Rahmen der praktischen Ausbildung angehäuft. Er gab jeweils an, krank gewesen zu sein, hatte es aber versäumt, der Berufsschule, beziehungsweise dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben und das Attest nachzureichen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis. Begründet wurde die Kündigung mit der pauschalen Aussage, dass der Azubi seinen arbeitsvertraglichen Meldepflichten nicht nachgekommen sei.

Dies ist nicht ausreichend, befand das Landesarbeitsgericht Köln. Kündigungen müssten immer ausführlich begründet werden. Insbesondere müsse das kündigungsrelevante Verhalten mit dem Verweis auf konkrete Tatsachen nachvollziehbar dargestellt werden. Im vorliegenden Fall hätten also die Vorfälle genau bezeichnet werden müssen. Der pauschale Hinweis auf die Verletzung der Meldepflicht sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Deshalb sei die Kündigung insgesamt unwirksam.

LAG Köln vom 18.2.2004, Az. 3 Sa 1392/03

Stand: 14.10.2005