Kündigungsbegründung
Betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgang
Ein Arbeitnehmer wurde in einem Metallhandwerksbetrieb beschäftigt. In diesem waren mehr als fünf Arbeitnehmer im Regelfalle tätig. Aufgrund der rückläufigen Umsatzzahlen über einen Raum von etwa zwei Jahren beschlossen die Gesellschafter die Schließung der Firma. Der Arbeitgeber kündigte ihm daher zum Jahresende. Er berief sich im Kündigungsverfahren darauf, dass bei der Kündigung nur noch zwei Restaufträge vorgelegen hätten. Nachfolgend seien noch drei weitere Arbeitsaufträge hinzugekommen. Bis zur Schließung des Betriebes müssten noch insgesamt 317 Arbeitsstunden abgeleistet werden. Dabei legte der Arbeitgeber dar, wie viele Arbeitsstunden auf den jeweiligen Auftrag entfielen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Kündigung rechtmäßig ergangen war. Der Arbeitgeber habe betriebsbedingt kündigen dürfen, weil er einen betriebsbedingten Kündigungsgrund hinreichend dargelegt habe. Hierzu reiche es nicht, wenn sich der Arbeitgeber lediglich auf den Umsatzrückgang berufe. Er müsse aufzeigen, inwieweit die Umsatzeinbuße gleichzeitig zu einem Rückgang des Arbeitsanfalles geführt habe. Dies sei vorliegend durch den Hinweis auf die Betriebsschließung und die Darlegung des Arbeitsanfalles durch die Restaufträge in ausreichender Weise geschehen.
LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2004, Az. 9 Sa 189/04
Stand: 01.01.2080
