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Arbeitsrecht - Kündigung während Probezeit

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Rechtszentrum
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Kündigung während der Probezeit in einer Ausbildung

Der Betroffene wurde zunächst für fast fünf Monate als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt. Im Anschluss daran wurde mit dem gleichen Betrieb ein Berufsausbildungsvertrag als Verkäufer im Einzelhandel abgeschlossen, der eine Probezeit von drei Monaten vorsah. Nach dem Ablauf von zwei Monaten wurde dem Auszubildenden gekündigt. Dieser verlangt nunmehr für den Zeitraum von zwei weiteren Wochen die Ausbildungsvergütung. Nach seiner Ansicht sei die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Aufgrund seiner vorhergehenden Beschäftigung hätte nur die gesetzliche Mindestprobezeit von einem Monat vereinbart werden dürfen. Überdies sei das Absehen von einer Kündigungsfrist in § 15 Abs. 1 BBiG verfassungswidrig.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Auszubildenden ab. Diesem stehe die geltend gemachte Ausbildungsvergütung für zwei weitere Wochen nicht zu. Das Berufsausbildungsverhältnis habe am Tage des Ausspruches der Kündigung geendet. Die Zulässigkeit der vorliegenden Probezeitvereinbarung ergebe sich daraus, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BBiG in einem Ausbildungsverhältnis eine Probezeit zwischen eins und drei Monaten vorgesehen sein dürfe. Auch im Falle einer vorhergehenden Beschäftigung brauche sich die Probezeit nicht auf einen Monat zu beschränken. Durch die Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit werde der Betreffende auch bei einer vorhergehenden Beschäftigung nicht unangemessen benachteiligt. Darüber hinaus verstoße das Absehen von jeglicher Kündigungsfrist im Bereich der Berufausbildung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ausbildung sei nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis vergleichbar. Ziel der Ausbildung sei vor allem die Vermittlung von Fertigkeiten und nicht der Broterwerb.

BAG vom 16.12.2004, Az. 6 AZR 127/04

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