Keine Verpflichtung
Es besteht kein Anspruch auf die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes nach einer Änderungskündigung.
Ein Flugkapitän erkrankte an Diabetes und verlor daraufhin seine Fluglizenz. Dadurch wurde ihm eine personenbedingte Änderungskündigung ausgesprochen; er sollte eine Stelle als Navigationsspezialist mit verringerten Bezügen antreten. Nachdem er zunächst das Angebot unter Vorbehalt angenommen hatte, wehrte er sich nun gegen die Änderungskündigung. Die angebotene Stelle sei nicht seiner Qualifikation entsprechend. Nach einer Weiterbildung könne er z.B. als Flight - Instructor arbeiten. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab, da es eine solche Stelle in dem Unternehmen nicht gebe.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Eine Weiterbeschäftigung nach einer Änderungskündigung komme nur auf bereits bestehenden Arbeitsplätzen in Betracht. Von der Fluggesellschaft könne nicht verlangt werden extra eine Stelle als Flight-Instructor zu schaffen und den Flugkapitän dort einzusetzen. Im Übrigen sei er als Navigationsspezialist durchaus seinen Qualifikationen entsprechend eingesetzt.
Düsseldorf vom 07.10.2004, Az. 5 Sa 1067/04
Stand: 19.10.2005
