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Arbeitsrecht - Keine Rufbereitschaft

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Beschäftigungsfreiheit schließt Rufbereitschaft aus.

Ein Musiker war in einem Theaterorchester angestellt. Im Tarifvertrag war geregelt, dass ihm ein freier Tag pro Woche zustünde und in der Spielzeit 8 Sonntage beschäftigungsfrei zu lassen seien. Der Kläger erhielt jeweils einen arbeitsfreien Tag pro Woche. Dabei hatte er an neun Sonntagen frei, an denen er jedoch Rufbereitschaft hatte, die vom Theater aber nicht in Anspruch genommen wurde. Der Musiker war der Meinung, dass er Anspruch auf freie Sonntage ohne Rufbereitschaft habe.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Beschäftigungsfreiheit schließe die Anordnung von Ruf- und Dienstbereitschaft aus. Schon begriffsnotwendig dürfe an beschäftigungsfreien Tagen nicht die Möglichkeit bestehen, einen Arbeitnehmer zur Beschäftigung heranzuziehen.

LAG Düsseldorf vom 13.10.2004, Az. 4 (5) Sa 1121/04

Stand: 19.10.2005