AdvoGarant

Arbeitsrecht - Keine Haustürsituation

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Keine Haustürsituation

Ein Aufhebungsvertrag an der Arbeitsstelle begründet keine Haustürsituation.

Ein Angestellter einer Firma kämpfte vor dem Arbeitsgericht gegen einen seiner Meinung nach unwirksamen Aufhebungsvertrag. Dieser wurde in den Räumlichkeiten der Firma geschlossen. Der Angestellte war der Meinung, dass er den Aufhebungsvertrag rechtswirksam widerrufen habe. Ähnlich wie bei einem sogenannten Haustürgeschäft habe er sich in einer Druck- und Überrumpelungssituation befunden. Nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe ihm daher ein Widerrufsrecht zu, von dem er in wirksamer Art und Weise Gebrauch gemacht habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage auf Weiterbeschäftigung ab. Das Haustürwiderrufsgesetz, beziehungsweise dessen nunmehr in das Bürgerliche Gesetzbuch integrierte Vorschriften seien vorliegend nicht anwendbar. Am Arbeitsplatz müsse der Arbeitnehmer immer damit rechnen, dass Entscheidungen über das Arbeitsverhältnis getroffen werden. Deshalb fehle es hier am typischen Überraschungsmoment, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz die Verbraucher schütze.

LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2004, Az. 3 Sa 82/04

Stand: 14.10.2005