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Arbeitsrecht - Keine Begründungspflicht

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Rechtszentrum
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Arbeitgeber braucht eine Kündigung während der Probezeit nicht zu begründen.

Ein wiederverheirateter Kirchenmusiker gehörte der katholischen Kirche an und war für sechs Jahre in einer Kirchengemeinde tätig. Er war vorher nicht nach seiner familiären Situation gefragt worden. Er bewarb sich bei einer anderen Gemeinde und wurde dort vorbehaltlich der Genehmigung durch das zuständige Bistum als Kirchenmusiker eingestellt. Dabei wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Fünf Tage vor Ablauf der Probezeit wurde ihm gekündigt, ohne dass ihm die Gründe mitgeteilt wurden. Darüber hinaus wurde durch das Bistum die Genehmigung endgültig verweigert.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand. Es könne offen bleiben, ob wegen der fehlenden Genehmigung ein wirksamer Vertragsschluss erfolgt sei. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet worden. Der Arbeitgeber sei normalerweise nicht verpflichtet diese zu begründen. Durch die Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit sei nicht gem. § 242 BGB gegen Treu und Glaube verstoßen worden, weil keine Anhaltspunkte für eine Missachtung seiner Persönlichkeit ersichtlich seien. Sofern die Kündigung wegen seiner Wiederverheiratung erfolgt sei, verstoße dies nicht gegen Treu und Glaube. Hierin sei ein Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten gegenüber seinem kirchlichen Arbeitgeber zu erblicken.

BAG vom 16.09.2004, Az. 2 AZR 447/03

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