AdvoGarant

Arbeitsrecht - Karenzzeit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Karenzzeit

Arbeitsunfähigkeit ist irrelevant für Karenzzeitentschädigung.

Einem Verkaufsleiter wurde gekündigt. In seinem Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, nach der er für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen dürfe. Für diesen Karenzzeitraum sollte eine Entschädigung gezahlt werden. Kurz nach Ende der Tätigkeit wurde der ehemalige Verkaufsleiter für berufsunfähig erklärt. Dies teilte er seinem alten Arbeitgeber mit. Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Entschädigung ein.

Die Klage auf Weiterzahlung hatte Erfolg. Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung sei unabhängig von der Frage, ob der Kläger arbeitsfähig sei oder nicht. Die Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag begründe lediglich die Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers, Tätigkeiten im Geschäftsfeld des Arbeitgebers zu unterlassen. Dieser Verpflichtung sei der Arbeitnehmer unstreitig nachgekommen. Die Frage, ob eine solche Betätigung überhaupt möglich gewesen wäre, sei irrelevant. Auch die Interessen des Arbeitgebers seien ausreichend geschützt, da er ja die Möglichkeit gehabt hätte, nach Ende des Arbeitsvertrages auf die Wettbewerbsklausel zu verzichten.

BAG vom 23.11.2004, Az. 9 AZR 595/03

Stand: 01.01.2080