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Arbeitsrecht - Hinweispflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Hinweispflicht

Kein Schadenersatz bei fehlendem Hinweis auf Meldepflicht.

Ein Arbeiter war bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Nach einigen Verlängerungen lief das Vertragsverhältnis zum 25.01.03 aus. Da er sich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet hatte, bezog er in der folgenden dreimonatigen Arbeitslosigkeit nur ein vermindertes Arbeitslosengeld. Er verlangte von der Zeitarbeitsfirma den Ausgleich der entgangenen Gelder. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn auf die Meldepflicht hinweisen müssen, dies habe er aber pflichtwidrig unterlassen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage ab. Nach den einschlägigen Bestimmungen soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht informieren. Damit soll erreicht werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitsamt zeitnah wieder als arbeitssuchend bekannt ist und rasch wieder vermittelt werden kann. Es obliege aber grundsätzlich dem Arbeitnehmer, sich über seine Pflichten zu unterrichten. Deshalb liege hier zwar eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Allerdings sei es nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen, den Arbeitgeber in einem solchen Falle zu einem Schadenersatz zu verpflichten.

LAG Hamm vom 07.09.2004, Az. 19 Sa 1248/04

Stand: 18.10.2005